Nutzungseinlage: BFH verlangt Verteilung einer Leasing-Sonderzahlung bei Privat-Pkw


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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen ist.
Der Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten eines Jahres ist danach kumulativ aus dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres und zeitanteilig nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr liegenden vollen Monate und der Laufzeit des Leasingvertrags zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leasingsonderzahlung dazu dient, die monatlichen Leasingraten während des Vertragszeitraums zu mindern.
Sachlage: Der Kläger erwarb im Dezember ein Leasingfahrzeug, welches er sowohl privat als auch zur Erzielung von selbstständigen Einkünften sowie von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzte. Er leistete zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe im Dezember eine Leasingsonderzahlung in Höhe von rund 36.500 EUR. Im Dezember betrug die betriebliche Nutzung unstreitig rund 84 % und über die gesamte Leasinglaufzeit von 36 Monaten rund 18 %.
Der Kläger war der Auffassung, dass die Leasingsonderzahlung im Jahr des Abflusses mit 84 % als Betriebsausgabe zu erfassen sei. Das Finanzgericht (FG) behandelte die Leasingsonderzahlung nur in Höhe der durchschnittlichen betrieblichen Nutzung (rund 18 %) im Jahr der Sonderzahlung als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten.
Ganz anders entschied der BFH. Zur Ermittlung des auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahres entfallenden Anteils der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen ist neben der streckenbezogenen Aufteilung zusätzlich eine zeitbezogene Aufteilung vorzunehmen. Die Leasingsonderzahlung ist daher unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrages zuzuordnen.
Für die betrieblichen Fahrten im Dezember des Streitjahres ist die Leasingsonderzahlung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Rahmen einer Nutzungseinlage als Bestandteil der für die betriebliche Nutzung getragenen tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 1/36 x 71,03 % (1,97 %, d. h. 719,99 EUR netto) als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das FG hat danach in Höhe von 4.437,29 EUR netto rechtsfehlerhaft einen zu hohen Anteil der Leasingsonderzahlung bei den Betriebsausgaben berücksichtigt.
Zwar kommt keine Verböserung zu Lasten der Kläger in Betracht. Der über den vom FG anerkannten Betrag in Höhe von 4.437,29 EUR netto hinausgehende begehrte Betriebsausgabenabzug ist jedoch ausgeschlossen.
Quelle: BFH