Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums der Aufzeichnungspflicht für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht genügt. Die Pflicht aus § 4 Abs. 7 EStG, die betrieblichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fortlaufend und zeitnah gesondert aufzuzeichnen, gilt auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Das gilt auch für sogenannte Bagatellfälle bei Freiberuflern. Wird die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, scheidet der Abzug als Betriebsausgaben auch für die nach Anwendung des § 4 Abs. 5 EStG abzugsfähigen Aufwendungen aus.
Der Steuerpflichtige hatte im Laufe des Streitjahres die Belege für die im Zusammenhang mit den häuslichen Arbeitszimmern stehenden Aufwendungen gesammelt und diese im Zusammenhang mit der Erstellung seiner Steuererklärung in einer Aufstellung zusammengefasst. Neben den in der Kostenaufstellung genannten Positionen machte der Steuerpflichtige insbesondere AfA für den Gebäudeteil der häuslichen Arbeitszimmer geltend und hatte hierzu eine separate Aufstellung der nachträglichen Herstellungskosten erstellt. Die Übersicht für die Steuererklärung hatte er erst nach dem auf das Streitjahr folgenden Jahr angefertigt.
Das FG wies die eingelegte Klage ab, mit der der Steuerpflichtige höhere Arbeitszimmerkosten als vom Finanzamt angesetzt geltend machte. Unabhängig von der Frage, ob dies berechtigt ist, begründete das FG seine Entscheidung mit § 4 Abs. 7 EStG, wonach ein Betriebsausgabenabzug nur zulässig ist, wenn fortlaufende und zeitnahe Aufzeichnungen vorgenommen werden.
Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums - wie vom Steuerpflichtigen vorgenommen - reicht insoweit nicht aus. Das FG wies außerdem darauf hin, dass die nicht fortlaufend und zeitnah erstellte Kostenaufstellung im Übrigen auch deshalb keine gesonderte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 7 EStG darstellt, weil der Steuerpflichtige erkennbar nicht alle diese Betriebsausgaben lediglich auf einem Konto bzw. in einer Spalte zusammengefasst hat.
Hinsichtlich der Übersicht zu den angefallenen nachträglichen Herstellungskosten hatte der Steuerpflichtige selbst vorgetragen, er habe diese erst nach dem auf das Streitjahr folgenden Jahr angefertigt, sodass keine zeitnah erstellte Aufstellung vorlag.