Die betriebliche Veranlassung von Ausgaben (wie auch von Einnahmen) endet grundsätzlich nicht mit der Beendigung des Betriebs. Nachträgliche Betriebsausgaben umfassen Aufwendungen, die nach Beendigung des Betriebes anfallen.
Mit Urteil vom 06. Mai 2024 (III R 7/22) hat der BFH entschieden, dass beim Betriebsübergeber im Anschluss an eine unentgeltliche Betriebsübertragung nachträglich Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, wenn diese Kosten im Zusammenhang mit seiner früheren Betriebsführung stehen.
Wird ein Betrieb im Ganzen unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, ist weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe gegeben. Bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Betriebsübergeber) sind die Wirtschaftsgüter in diesem Fall mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger (Betriebsübernehmer) ist an diese Werte gebunden, er führt zwingend die Buchwerte fort.
Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs gilt der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs auch für den Rechtsnachfolger. Unrichtige Bilanzansätze, die in die bereits bestandskräftige und nicht mehr änderbare letzte Veranlagung des Rechtsvorgängers mit Auswirkungen auf dessen Gewinn oder Verlust Eingang gefunden haben, sind danach in der Bilanz des Rechtsnachfolgers ergebniswirksam zu korrigieren.