Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Oktober 2022 (III R 33/21) entschieden, dass der Begriff der Leasingrate ebenso wie der der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen ist, d. h. dass auch Wartungskosten, die als Teil der Leasingvereinbarung entgegen den üblichen Absprachen vom Leasingnehmer zu tragen sind, der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegen.
Im Streitfall betreibt die Klägerin ein Unternehmen (GmbH), dessen Gegenstand das Leasing, die Vermietung und der Handel von Nutzfahrzeugen und Lkw-Aufliegern ist. Als Leasingnehmerin schloss die Klägerin Verträge mit verschiedenen Unternehmen ab und übernahm vereinbarungsgemäß auch die anfallenden Wartungsgebühren.
Das Finanzamt erkannte die Wartungskosten als Teil der Leasingraten an und rechnete diese gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG mit einem Fünftel der Summe zu den Hinzurechnungsbeträgen.
Die Klägerin erhob Einspruch und klagte ohne Erfolg vor dem Finanzgericht. Der BFH sah die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision als unbegründet an und wies die Revision daher zurück.
Begründung:
Der Leasinggeber hat die Verpflichtung, die Leasingsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten. Die Wartungsgebühren gehören somit zu den vom Leasinggeber zu tragenden Kosten und sind damit grundsätzlich vom Leasingnehmer nicht separat zu vergüten, da diese der Erfüllung der Pflichten des Leasinggebers dienen. Wenn Leasinggeber und Leasingnehmer vereinbaren, dass die Wartungskosten vom Leasingnehmer zu tragen sind, muss man davon ausgehen, dass sich die Leasingraten entsprechend verringern.
Daher sind die Wartungskosten wirtschaftlich als Bestandteil der Leasingraten anzusehen und ebenfalls nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen.
Quelle: BFH, Urt. v. 20.10.2022 - III R 33/21