Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass Unternehmen auf Rückzahlung der Fortbildungskosten bestehen können, wenn Beschäftigte kündigen und eine Rückzahlungsvereinbarung besteht.
Die Arbeitnehmerin im verhandelten Fall war seit 2013 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und beantragte 2019 eine Fortbildungsmaßnahme mit bezahlter Freistellung, Übernahme der Fortbildungs- und Prüfungsgebühren und der Reisekosten. Die Fortbildung begann in 2020 und sollte bis 2022 andauern. Im Januar 2021 kündigte die Arbeitnehmerin jedoch und brach die Fortbildung ab.
Mit dem Arbeitgeber war mit vorformulierten Vertragsbedingungen eine Rückzahlung der angefallenen Fortbildungskosten vereinbart worden, wenn die Mitarbeiterin auf eigenen Wunsch oder selbstverschuldet aus dem Arbeitsverhältnis oder aus der Fortbildung ausscheidet oder die Prüfung nicht ablegt. Die Kosten von 4.936,60 EUR verlangte der Arbeitgeber nach der Kündigung und dem Abbrechen der Fortbildung von der Mitarbeiterin zurück.
Das LAG Niedersachsen bestätigte, dass die Mitarbeiterin zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet ist.
Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich zulässig. Sie müssen klar formuliert und transparent sein und die Kosten müssen erkennbar sein, müssen jedoch nicht exakt aufgelistet werden.
Quelle: LAG Niedersachsen, Urteil vom 12. Oktober 2022, Az: 8 Sa 123/22