Die Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EstG, dass das Kind, für welches die Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden, im Haushalt des antragstellenden Elternteils lebt, ist verfassungsrechtlich zulässig. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums.