Die Steuerermäßigung nach § 35a EstG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können auch dann von den Mietern steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie selbst nicht Auftraggeber der erbrachten Leistung sind. Voraussetzung ist nur, dass eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213) vorgelegt wird.