Bezieht der Unternehmer Leistungen für sogenannte Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen. Vielmehr müssen die Betriebsveranstaltungen durch die besonderen Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers bedingt sein.
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen liegen im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten.
Bei einem Betrag bis zu einer Höhe von 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung ist nach wie vor von einer üblichen Zuwendung auszugehen.
Das gilt nicht bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr (die dritte und jede weitere Veranstaltung ist unüblich). Bei unüblichen Zuwendungen entfällt der Vorsteuerabzug insgesamt.
Außerdem lässt sich die Leistung nicht aufteilen. Die Zuwendungen (Betriebsveranstaltung) sind entweder insgesamt nicht steuerbar oder insgesamt steuerbar.
Zuwendungen des Arbeitgebers werden gemäß Abschnitt 1.8. Abs. 3 UStAE als Aufmerksamkeiten eingestuft, wenn sie üblich sind und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wie beispielsweise gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, z. B. zum Geburtstag oder Jubiläum.