Während die Nutzungsdauer bei Computerhardware und Software ein Jahr beträgt, fallen die Aufwendungen für eine Webseite nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main allerdings nicht unter den Anwendungsbereich dieser Sonderregelung.
Bei einer Webseite ist nach Meinung der Oberbehörde in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren auszugehen.
Quelle: OFD Frankfurt