Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass eine Minderung des geldwerten Vorteils für die Nutzung des Dienstwagens vorliegt, wenn Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz zahlen.
Sachverhalt: Im Umfeld der Büroräume der Klägerin stehen öffentliche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung, daher bietet die Klägerin ihren Arbeitnehmern unabhängig davon, ob sie einen Firmenwagen nutzen, die Möglichkeit an, in der Nähe ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen Parkplatz anzumieten. Hierfür fällt ein monatliches Entgelt in Höhe von 30 EUR an. Das Entgelt für den Parkplatz berücksichtigt die Klägerin als Nettoabzug in den Lohnabrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer.
Das Finanzamt kam allerdings zu dem Ergebnis, dass die monatlichen Nutzungsentgelte für den Stellplatz an der Tätigkeitsstätte den pauschalen nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften, da sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörten. Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Das Finanzamt versteuerte die gekürzten Beträge bei der Klägerin nach. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Finanzgericht führt aus, dass es hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer fehle und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei. Nach Auffassung des Senats setzt aber der Betrieb eines Firmenwagens essentiell eine Parkmöglichkeit voraus.
Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof in München anhängig.
Quelle: Finanzgericht Köln (Az. 1 K 1234/22)