Vorabpauschale auf Investmentfonds


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Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale 2024 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2025 – zugeflossen.
Die Vorabpauschale 2024 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2024 zu ermitteln.
Die Höhe des Basiszinssatzes leitet sich anhand von Zinsstrukturdaten aus der langfristig erzielbaren Rendite aus Bundesanleihen ab. Der variable Zinssatz wird zum 1. Börsentag eines Jahres ermittelt.
Für die Ermittlung der Vorabpauschale für das Jahr 2024 wird der Basiszinssatz vom 2. Januar 2024 zugrunde gelegt und wurde vom Bundesfinanzministerium auf 2,29% festgesetzt. Damit liegt der Basiszinssatz für die Vorabpauschale 2024 geringfügig unter dem Basiszinssatz für die Vorabpauschale 2023 (2,55%).