Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts im Streitfall zu Einkünften i. S. von § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt.
Streitfall: Im Jahr 2008 erhielt die Klägerin über ein Vermächtnis das Nießbrauchrecht an einem Grundstück. Das Grundstück überließ sie 2012 einer Kommanditgesellschaft, an der sie selbst als Gesellschafterin beteiligt war. Die Mieteinnahmen stellten von 2012 bis Februar 2018 Sonderbetriebseinnahmen der Klägerin dar. Im Jahr 2018 schied die Klägerin aus der Kommanditgesellschaft aus und überführte das Nießbrauchrecht in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu einem Wert von 0 EUR in ihr steuerliches Privatvermögen. Die Mieteinnahmen behandelte sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im November 2019 verzichtete die Klägerin schließlich gegen eine Entschädigungszahlung auf ihr Nießbrauchrecht.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Ablösung des Nießbrauchs zu Einkünften i. S. v. § 23 EStG geführt habe. Die Klägerin vertrat demgegenüber u. a. die Auffassung, dass das Nießbrauchrecht nicht veräußert, sondern als nicht übertragbares Recht lediglich abgelöst worden sei. Das FG Münster gab der Klage statt.
Das Nießbrauchrecht stelle zwar als ein gegenüber dem Eigentum an der belasteten Sache verselbstständigtes, dingliches Nutzungsrecht ein Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Auch seien Nießbrauchrechte einlage- und damit auch entnahmefähig, sodass die Klägerin das Nießbrauchrecht im Jahr 2018 gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG durch Entnahme ins Privatvermögen übernommen habe.
Das Nießbrauchrecht war aber nicht veräußert worden, denn die „Veräußerung“ setze die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs und auch einen Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut voraus. Da das Nießbrauchrecht gem. § 1059 BGB kraft ausdrücklich gesetzlicher Regelung nicht übertragbar sei, fehle es an einem Rechtsträgerwechsel. Der Verzicht auf das Nießbrauchrecht führt zum Erlöschen dieses Rechts und zur Aufgabe eines Vermögenswertes in seiner Substanz. Es handelt sich damit lediglich um einen veräußerungsähnlichen Vorgang und dieser ist nicht von § 23 EStG erfasst.
Quelle: FG Münster vom 15.01.2024